Marino Baldi: Rahmenabkommen – zum «Lohnschutz» aus praktischer Verhandlungssicht

Von den drei in der Verhandlung noch offenen ­– aus Schweizer Sicht präzisierungsbedürftigen ­– Fragen müsste jene des Lohnschutzes ohne Konzessionen seitens der EU lösbar sein.

 

Während langer Zeit wurde glauben gemacht, es bestünden beim Lohnschutz namhafte sachliche Differenzen. Zwar hat man in der Schweiz schon seit längerem argumentiert, neben der Höhe des Schutzes an sich gehe es auch um dessen praktische Handhabung. Diese müsse unbedingt den Gewerkschaften überlassen bleiben. Fiele die Anwendung des Schutzes unter die – auch nur indirekte ­– Jurisdiktion des EUGH (via Vorabentscheidung), so bestünde die Gefahr, dass er mit der Zeit schwinde.

Hinzu kam in materieller Hinsicht oft auch ein Restzweifel im Sinne der Frage, ob der EU-Schutz als solcher wirklich so solid sei, wie er von der Schweiz gewünscht werde. Gespräche in den letzten Wochen mit in der Sache kundigen Personen – so insbesondere mit der Freiburger Rechtsprofessorin Astrid Epiney – konnten m.E. alle Zweifel ausräumen, dass der Lohnschutz, wie er in der seit einigen Jahren geltenden Richtlinie der EU (Entsenderichtlinie 2018) definiert ist, dem Schweizer Standard nicht genügt. Das von der Schweiz geltend gemachte Problem beschränkt sich somit auf die angeblichen Unvorhersehbarkeiten der Rechtsprechung des EUGH.

Ist dieser Unsicherheitsfaktor real? Hierzu Folgendes: Der EuGH interpretiert in seinen Vorabscheidungen den Binnenmarkt nicht spezifisch bezüglich des Verhältnisses Schweiz/EU, sondern grundsätzlich für die ganze EU/EFTA, d.h. für dreissig Staaten auch in ihrem Verhältnis zueinander. Parteiische Rechtsprechung ist damit höchst unwahrscheinlich. Bei Streitigkeiten zwischen der Schweiz und der EU ist der EuGH gerade nicht das Gericht der Gegenpartei, wie oft argumentiert wird. Zu beachten ist sodann, dass in einer Anzahl von EU-Mitgliedstaaten gewerkschaftliche Anliegen generell höher gewichtet werden als in der Schweiz.

 

Fazit: Beim Lohnschutz betreffen die Meinungsunterschiede nicht wirklich Substanzfragen, sondern die Methode des Schutzes. Bei der Unionsbürgerschaft hingegen harren echte Substanzprobleme einer Lösung (die Frage der Beihilfen scheint de facto gelöst). Es wäre unter diesen Umständen verhandlungsstrategisch ungeschickt, die Lohnschutz-Frage zur Pièce de Résistance der ganzen Verhandlung zu machen. Dieser Fokus muss den Problemen um die Unionsbürgerrichtlinie (UBRL) gelten. Überzeugende Lösungen sind hier für breite Bevölkerungsschichten wichtig. Somit müsste intern die Strategie in erster Linie dem Bemühen gelten, SP-Politiker, die das aktuelle Lohnschutz-System verteidigen, von der Güte der EU-Regelung zu überzeugen. Wenn einmal die Lohnschutzfrage, die wegen ihrer Bedeutung für die Nachbarstaaten der Schweiz seit langem viel zu reden gibt, mit der Union zufriedenstellend gelöst ist, dürften beim Dossier UBRL Konzessionen der EU eher erhältlich sein.

Diese Überlegungen gründen auf der Annahme, dass die offizielle Schweiz wirklich ein Abkommen anstrebt. Dies ist zumindest nicht offensichtlich. Auch spielen nicht alle Akteure mit offenen Karten. So ist leicht zu erkennen, dass Argumente wie die ‘fremden Richter’ oft herhalten müssen, um (scheinbar) wenig achtenswerte Motive der Abkommensbekämpfung zu kaschieren, wie etwa die Abneigung gegen griffigere Finanzmarktregeln.

Neueste Version des substantiellen InstA-Informationstextes

Der Referenz-Informationstext im Frage- und Antwortstil von Christa Tobler und Jacques Beglinger zu den laufenden Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU über ein bilaterales Abkommen hat im Februar 2021 einige weitere Ergänzungen erhalten.
Die neueste Version des Dokuments findet sich stets auf der Webseite EUR-Charts zum freien Download.
Zur aktuellen Version: Tobler/Beglinger-Brevier zum Institutionellen Abkommen Schweiz-EU, Ausgabe 2021-02.1